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Breitensportförderrichtlinie der EWU Sachsen-Anhalt e.V.

Diese Richtlinie definiert die Rahmenbedingungen unter denen Förderanträge
zur Breitensportförderung im Westernreiten an die EWU Sachsen-Anhalt e.V.
gestellt werden können.

Über die Förderung entscheidet der Vorstand der EWU Sachsen-Anhalt e.V. in
jedem Einzelfall.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung lässt sich aus dieser Richtlinie nicht ableiten.
Das Gesamtbudget für Maßnahmen der Breitensportförderung ist jährlich
begrenzt und wird im Finanzplan des betreffenden Jahres festgelegt.
Förderfähig sind alle EWU-Mitglieder der EWU Sachsen-Anhalt e.V..
Das Mitglied darf sich mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand befinden.
Gefördert werden, können die Teilnahme von Mitgliedern an Veranstaltungen,
welche dem Breitensport zuzuordnen sind.

Hierunter fallen insbesondere:
– Die Teilnahme an Orientierungsritten
– Die Teilnahme an Wanderritten
– Die Teilnahme an Trails
– Die Teilnahme an Extreme Trail Parcours und den entsprechenden
Lehrgängen
Über die Anerkennung von sonstigen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand
der EWU Sachsen-Anhalt e.V.
Die Veranstaltung muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
stattfinden.
Schwerpunkte der Förderung sind die ganze oder teilweise Übernahme von
Teilnahmegebühren, welche der Veranstaltung im Bereich des Breitensports
zuzuordnen sind.

Grundsätzlich nicht förderfähig sind:
– Reise- und Verpflegungskosten von Reiter/innen und Begleitpersonen
– Reise- und Futterkosten von Pferden
– Unterbringungskosten von Pferden
– Ausrüstungskosten von Reiter/innen oder Pferden
– Kosten von Lehrmaterialien, die nicht im Lehrgangspreis enthalten sind
– Storno- und Schadenersatzkosten infolge von Nichtteilnahme

Die Antragstellung kann nur innerhalb des Kalenderjahres, in welchem die
Veranstaltung stattfindet, zu jeder Zeit (auch nachträglich) und beliebig oft mit
vollständig ausgefülltem Formular (siehe Downloadbereich) an die EWU Sachsen-Anhalt erfolgen.
Förderanträge werden nach dem Zeitpunkt der Einreichung nacheinander
behandelt.

Entscheidungen zur Förderung fällt der Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach
Antragseingang und teilt sie dem Antragsteller mit.
Der Vorstand behält sich vor, Förderanträge, die nach Erschöpfung des
festgelegten Jahresbudgets eingehen, aus diesem Grund abzuweisen.

Beschlossen im
Der Vorstand

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